Damit habe die Klägerin in Kenntnis aller Umstände die Auszahlung der Austrittsleistung vorgenommen und damit akzeptiert, dass A der Anspruch auf Austrittsleistung zusteht. Gleichzeitig habe auch die Versicherte mit der Unterzeichnung des Fragebogens unterschriftlich zur Kenntnis genommen, dass durch die Auszahlung jegliche Ansprüche (in casu IV-Rente) erlöschen. Die Rückforderung der Austrittsleistung verstosse daher wider Treu und Glauben und verdiene keinen Rechtsschutz. Es bleibe auch kein Raum mehr für die Rückerstattung des Freizügigkeitsguthabens gemäss Art. 3 Abs. 2 FZG bzw. gemäss Bereicherungsrecht. Art. 3 Abs. 2