1 der Rubrik "Bitte überweisen sie meine Freizügigkeitsleistung an folgende Vorsorgeeinrichtung, Adresse" habe die Versicherte den Ausdruck "IV-Rente" geschrieben und ihr Bankkonto bei der Bank D genannt. Dieser Fragebogen sei am 30. Mai 2005 bei der Klägerin eingegangen. Der Klägerin sei damit erneut bestätigt worden, dass bei der Pensionskasse der Leistungsfall "Arbeitsunfähigkeit" eingetreten sei. Dennoch habe die Klägerin per 31. Mai 2005 das Freizügigkeitsguthaben auf das Freizügigkeitskonto überwiesen. Damit habe die Klägerin in Kenntnis aller Umstände die Auszahlung der Austrittsleistung vorgenommen und damit akzeptiert, dass A der Anspruch auf Austrittsleistung zusteht.