Die Beigeladenen führen demgegenüber unter anderem ins Feld, die Klägerin hätte bereits aus dem Austrittsschreiben der Personalabteilung vom 14. Februar 2005 entnehmen können, dass bei A während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses die Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Dennoch habe die Klägerin A am 12. Mai 2005 einen Fragebogen bezüglich Austritt zugestellt, welcher von ihr am 24. Mai 2005 ausgefüllt worden sei. Unter Ziff. 1 der Rubrik "Bitte überweisen sie meine Freizügigkeitsleistung an folgende Vorsorgeeinrichtung, Adresse" habe die Versicherte den Ausdruck "IV-Rente" geschrieben und ihr Bankkonto bei der Bank D genannt.