Ein allfälliger Anspruch der Begünstigten wäre demgegenüber erst im Zeitpunkt des Todes der Verstorbenen per 7. Juli 2005 entstanden (Reglement Art. 8). Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto bereits mit dem entsprechenden Rückerstattungsanspruch der Klägerin belastet gewesen. Die Beigeladenen führen demgegenüber unter anderem ins Feld, die Klägerin hätte bereits aus dem Austrittsschreiben der Personalabteilung vom 14. Februar 2005 entnehmen können, dass bei A während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses die Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei.