Die Beklagte wehrt sich nicht gegen die Überweisung des geforderten Freizügigkeitsguthabens. Sie weist aber darauf hin, dass neben der Klägerin auch der Lebenspartner und die Kinder der Verstorbenen Anspruch auf das Freizügigkeitsguthaben ihr gegenüber erheben, weshalb es einer gerichtlichen Klärung darüber bedürfe, wem das Guthaben zustehe. Ihrer Meinung nach sei die in der Klage vertretene Rechtsauffassung richtig, wonach die Klägerin Anspruch auf die Rückerstattung der Freizügigkeitsleistung habe. Ein allfälliger Anspruch der Begünstigten wäre demgegenüber erst im Zeitpunkt des Todes der Verstorbenen per 7. Juli 2005 entstanden (Reglement Art. 8).