Damit sei sie verpflichtet, ihr ab diesem Datum ebenfalls eine ganze Invalidenrente zu bezahlen. Durch den nachträglichen Eintritt des Vorsorgefalles stehe ihr gestützt auf Art. 3 Abs. 2 FZG ein Anspruch auf Rücküberweisung der Austrittsleistung zu. Selbst wenn Art. 3 Abs. 2 FZG auf Freizügigkeitsstiftungen nicht anwendbar wäre, was auch der Auffassung des BSV widerspräche, müsste ihr das Freizügigkeitsguthaben gestützt auf Art. 35a Abs. 1 BVG zurückerstattet werden, weil das gesamte Kapital für die Invalidenleistung benötigt werde. Die Beklagte wehrt sich nicht gegen die Überweisung des geforderten Freizügigkeitsguthabens.