3. - Die Klägerin verlangt in ihrer Klage von der Beklagten die Rückerstattung der am 31. Mai 2005 zugunsten von A sel. ausbezahlten Freizügigkeitsleistung im Betrage von Fr. 91983.90 nebst dem seit 31. Mai 2005 aufgelaufenen Zins. Das Klagebegehren wird damit begründet, dass ihr am 15. Juni 2005 und damit nach der Überweisung der Freizügigkeitsleistung ein Beschluss der Invalidenversicherung zugestellt worden sei, gemäss welchem der Versicherten ab 1. April 2005 eine ganze Invalidenrente zustehe. Damit sei sie verpflichtet, ihr ab diesem Datum ebenfalls eine ganze Invalidenrente zu bezahlen.