Die Anträge der Beigeladenen seien abzuweisen. Aus den Erwägungen: 2. - (Ausführungen zum Nichteintreten auf die Begehren der Beigeladenen, soweit diese über das Klage- bzw. Widerklagebegehren der Klägerin bzw. Beklagten hinausgehen). 3. - Die Klägerin verlangt in ihrer Klage von der Beklagten die Rückerstattung der am 31. Mai 2005 zugunsten von A sel. ausbezahlten Freizügigkeitsleistung im Betrage von Fr. 91983.90 nebst dem seit 31. Mai 2005 aufgelaufenen Zins.