15 FZV begünstigten Lebenspartner auszubezahlen, zuzüglich Zins ab dem 31. Mai 2005. Eventuell sei für den Fall, dass die Beklagte verpflichtet werde, das Freizügigkeitsguthaben der Klägerin zu bezahlen, die Klägerin zu verpflichten, das Todesfallkapital an den Lebenspartner auszubezahlen, zuzüglich Zins ab 31. Mai 2005. Subeventuell sei die Freizügigkeitsleistung den Kindern der A auszuzahlen, zuzüglich Zins ab dem 31. Mai 2005 zu 1,5% und ab dem Zeitpunkt des Verzugs zu 5%. Die Freizügigkeitsstiftung C beantragte, sie sei zu verpflichten, wem rechtens das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto der A in der Höhe von Fr. 91983.90 zu überweisen. Die Anträge der Beigeladenen seien abzuweisen.