Ebenso erfolglos blieb die Rückforderung gegenüber der Freizügigkeitsstiftung C. Die Pensionskasse der B beantragte klageweise, die Freizügigkeitsstiftung C habe ihr Fr. 91983.90 nebst dem seit 31. Mai 2005 auf dem Freizügigkeitskonto von A aufgelaufenen Zins zu bezahlen. Die Freizügigkeitsstiftung C beantragte vorab die Beiladung der Kinder bzw. des Lebenspartners der A, weil diese ebenfalls das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto beanspruchen würden. Die vom Gericht in der Folge Beigeladenen beantragten die Abweisung der Klage und die Verpflichtung der Beklagten, das Freizügigkeitsguthaben dem gemäss Art. 15 FZV begünstigten Lebenspartner auszubezahlen, zuzüglich Zins ab dem 31. Mai