Darin wurde A ab 1. April 2005 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Um ihrer Rentenleistungspflicht nachzukommen, ersuchte die Pensionskasse der B mit Schreiben vom 11. Juli 2005 die Versicherte um Rücküberweisung der ausbezahlten Freizügigkeitsleistung. Die Pensionskasse erfuhr alsdann, dass A am 7. Juli 2005 verstorben war. In der Folge versuchte die Pensionskasse von den Erben bzw. vom Lebenspartner der Verstorbenen als Begünstigter des Freizügigkeitskontos die Freizügigkeitsleistung zurückzuerhalten, was ihr jedoch nicht gelang. Ebenso erfolglos blieb die Rückforderung gegenüber der Freizügigkeitsstiftung C.