| | Entscheid: | A war bei der B angestellt. Gemäss Schreiben der Personalabteilung der B vom 14. Februar 2005 wurde das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen per 31. Mai 2005 aufgelöst. Die Pensionskasse der B berechnete das Freizügigkeitsguthaben auf Fr. 91983.90 und überwies dieses mit Valuta 31. Mai 2005 der Freizügigkeitsstiftung C, welche ihrerseits bei der Bank D auf den Namen von A ein Freizügigkeitskonto mit diesem Betrag eröffnete. Am 15. Juni 2005 wurde der Pensionskasse der B ein Beschluss der Invalidenversicherung zugestellt. Darin wurde A ab 1. April 2005 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.