{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-06-324_2007-09-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3493", "Checksum": "234d9ebef3ceeb65bdc4bdeb8ee9ac93"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 06 324", "2007 II Nr. 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 21.09.2007 S 06 324 (2007 II Nr. 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 2 FZG. Rücküberweisung des Freizügigkeitsguthabens bei nachträglich eingetretenem Vorsorgefall. Art. 3 Abs. 2 FZG gilt analog auch für die Freizügigkeitseinrichtungen. Die Rückerstattungspflicht gilt selbst dann, wenn die versicherte Person noch vor der Rückübertragung stirbt. | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:19", "Checksum": "27e5846c910d54297ac86e76b2b4462c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 21.09.2007 S 06 324 (2007 II Nr. 34)\nRegeste:\nArt. 3 Abs. 2 FZG. Rücküberweisung des Freizügigkeitsguthabens bei nachträglich eingetretenem Vorsorgefall. Art. 3 Abs. 2 FZG gilt analog auch für die Freizügigkeitseinrichtungen. Die Rückerstattungspflicht gilt selbst dann, wenn die versicherte Person noch vor der Rückübertragung stirbt. | Berufliche Vorsorge\n\n Rückübertragung des eingeklagten Betrages einverstanden. Die Beigeladenen berechneten den theoretischen Barwert demgegenüber gestützt auf die Tafel 1a von Stauffer/Schätzle und kamen auf den Betrag von Fr. 28716.65. Der Rechtsvertreter der Beigeladenen weist darauf hin, dass die Kapitalisierung der IV-Rente nicht lebenslänglich, sondern nur bis zur Erreichung der Altersgrenze zu erfolgen habe, die bei der B bei Erreichen des 63. Altersjahres und sonst bei Erreichen des 64. Altersjahres liege. Die Pensionskasse hätte auch die Finanzierung der Altersrente ab erfülltem 63. Altersjahr finanziell sicherstellen müssen. Da diese wegen Vorversterbens nicht erbracht werden müsse, könne sie mit Sicherheit nicht zur Berechnung des notwendigen Deckungskapitals herangezogen werden. Die Klägerin beantragt die Zeugeneinvernahme des Experten, welche sich aber - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - erübrigt. Nach welchen Grundlagen der Barwert zu berechnen ist, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Einheitliche Berechnungsgrundlagen für sämtliche Vorsorgeeinrichtungen gibt es nicht, wie der Botschaft über die BVG-Änderung vom 22. November 2006 zu entnehmen ist. Welche Tafeln der Experte für berufliche Vorsorge seinen versicherungstechnischen Berechnungen unterlege und dem zuständigen paritätischen Organ zur Anwendung vorschlage, liege in seiner Verantwortung. Gelte es doch diejenigen Werte zu berücksichtigen, die den Gegebenheiten der Vorsorgeeinrichtung am besten Rechnung tragen. In diesem Sinne gebe es keine richtige Tafel mit Gültigkeit für sämtliche Vorsorgeeinrichtungen. Wie sich aus dieser Botschaft weiter ergibt, hat sich die vom Experten verwendete Grundlage der Versicherungskasse der Stadt und des Kantons Zürich (VZ 2000) in der Praxis etabliert. Es werden in der Botschaft noch weitere mögliche Berechnungsgrundlagen genannt, nicht aber die von den Beigeladenen angerufenen Tafeln von Stauffer/Schätzle (vgl. AS 2006 S. 9494ff.). Die Berechnung der Beigeladenen berücksichtigt zudem nur teilweise die Leistungspflicht der Klägerin. Demgegenüber berücksichtigt die Berechnung des Vorsorgespezialisten E die gesamte Leistungspflicht der Klägerin, so wie sie sich bei Eintritt ihrer Leistungspflicht und damit rückwirkend präsentiert. Dass die Versicherte kurz darauf gestorben ist, ist ein Faktum, das sich wegen der Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses erst nachträglich verwirklicht hat und folglich keine Berücksichtigung bei der Berechnung finden kann. Die Berücksichtigung der gesamten Leistungspflicht im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 FZG und nicht nur bis zum Eintritt des Rentenalters ist daher nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin aufgelegte Expertenberechnung erscheint dem Gericht somit insoweit schlüssig und nachvollziehbar, als der eingeklagte Betrag damit masslich abgedeckt und daher zurückzuerstatten ist. Somit ist die Klage, soweit darauf eingetreten wird, gutzuheissen und die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto der A in der Höhe von Fr. 91983.90 samt dem seit 31. Mai 2005 auf diesem Konto aufgelaufenen Zinsen zu überweisen. |"}