{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-06-324_2007-09-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3493", "Checksum": "234d9ebef3ceeb65bdc4bdeb8ee9ac93"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 06 324", "2007 II Nr. 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 21.09.2007 S 06 324 (2007 II Nr. 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 2 FZG. Rücküberweisung des Freizügigkeitsguthabens bei nachträglich eingetretenem Vorsorgefall. 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Sie hat ihn in der Regel an eine neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, welcher der Versicherte beitritt, sofern er ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber begründet. Die Freizügigkeitsleistung kann man als eine Versicherungsleistung besonderer Art bezeichnen, weil sie nicht mit den gemäss BVG gedeckten Risiken Alter, Tod oder Invalidität verbunden ist (Art. 7 Abs. 1 BVG, Art. 42 BVV2). Der Freizügigkeitsfall liegt vor, wenn ein Versicherter die Vorsorgeeinrichtung verlässt, ohne dass sich das versicherte Risiko (Alter, Tod oder Invalidität) verwirklicht hat. Mit dem Freizügigkeitsfall entsteht ein Rechtsanspruch auf die Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 FZG). Diese Leistung ist der austretenden Person ungeachtet der Gründe, die zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt haben, ungeschmälert gewährleistet. Vor dem Eintritt eines versicherten Risikos (Alter, Tod, Invalidität) kann der Versicherte grundsätzlich über den erworbenen Anspruch nicht verfügen. Der Anspruch soll dem Vorsorgezweck erhalten bleiben. Die Freizügigkeits- oder Austrittsleistung ist deshalb in die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG; vgl. oben) oder muss, wenn der Versicherte nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt, in einer anderen gleichwertigen, unwiderruflichen Form dem Vorsorgezweck erhalten bleiben durch Einrichtung einer Freizügigkeitspolice oder, wie im vorliegenden Fall, eines Freizügigkeitskontos (Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd XIV, Soziale Sicherheit, 2007, N 123ff.). Da bei der Versicherten auch kein Barauszahlungsgrund nach Art. 5 FZG gegeben war, konnte sie auch keine Überweisung auf ein privates Konto verlangen. Diesbezügliche Einwendungen der Beigeladenen sind daher abzuweisen. Die Freizügigkeits- oder Austrittsleistung muss somit der Erhaltung des Vorsorgezweckes dienen, unabhängig davon, ob sie in eine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung eingebracht wird. Diese beiden Einrichtungen unterscheiden sich somit vom Zweck her nicht und sind auch gleichwertig. Ob die Austrittsleistung in die eine oder andere Einrichtung überwiesen wird, hängt einzig davon ab, ob der Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintritt oder nicht. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb Art. 3 Abs. 2 FZG nicht analog auch auf die Rückerstattung von Austrittsleistungen, die bei Freizügigkeitseinrichtungen liegen, anwendbar ist. Zumal die frühere Vorsorgeeinrichtung auch in diesem Fall, wie oben dargestellt, aufgrund des IV-Beschlusses rückwirkend zwingend leistungspflichtig geworden ist, mithin auch der Vorsorgefall rückwirkend eingetreten ist. Sie muss daher auf ein entsprechendes Vorsorgeguthaben zurückgreifen können, um dieser Pflicht nachzukommen. Art. 3 Abs. 2 FZG muss daher in solchen Fällen mindestens analog auch auf Freizügigkeitseinrichtungen anwendbar sein. Die Beklagte ist daher analog zu Art. 3 Abs. 2 FZG verpflichtet, der Klägerin das Freizügigkeitsguthaben grundsätzlich zurückzuerstatten. Daran ändert auch der Verweis der Beigeladenen auf BGE 129 V 440 und EVG-Urteil K. vom 30. April 2004 (B 83/02) nichts, denn im vorliegenden Fall geht es ausschliesslich um die Rückerstattung von Vorsorgeguthaben, welche die Versicherte von der Klägerin erhalten hat und die den nunmehr eingetretenen IV-Anspruch abzudecken haben. Es handelt sich nicht um Austrittsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen. Nicht zu hören sind auch sämtliche Einwendungen der Beigeladenen, welche sie als Begünstigte des Freizügigkeitskontos im Todesfall geltend machen. Wie oben erwähnt, besteht die Rückerstattungspflicht der Beklagten selbst dann, wenn noch vor der Rückübertragung der Versicherte stirbt (vgl. SZS 2000 S. 68f. und Murer/Stauffer, a.a.O., Art. 3 Abs. 2 FZG S. 248). Hinzu kommt, dass der Rückerstattungsanspruch der Klägerin vor dem Todestag der Versicherten am 7. Juli 2005 entstanden ist. Eine Begünstigung im Todesfall gemäss Reglement der Beklagten konnte somit nicht eintreten, da das Freizügigkeitsguthaben seinem Zweck gemäss der Klägerin zustand, welche dem Vorsorgefall der Versicherten entsprechend die reglementarischen Leistungen zu erbringen hat. 5. - Gemäss Art. 3 Abs. 2 FZG ist die Austrittsleistung nur soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Invalidenleistung nötig ist. Alle Parteien sind sich einig, dass grundsätzlich der Barwert der auszuzahlenden Invalidenrente dafür berechnet werden muss. Die Klägerin verlangt von der Beklagten das gesamte Freizügigkeitsguthaben von Fr. 91983.90 und legt zum Beweis eine Berechnung von E, Experte für berufliche Vorsorge, vom 15. März 2007 auf. Danach beträgt die Invalidenrente Fr. 8089.- pro Jahr, was nach der Berechnung des Experten nur schon für die Invalidenrente einen Barwert von über Fr. 130000.- ergibt. Das von der Klägerin zurückzustellende Deckungskapital für eine invalide Frau mit Geburtsdatum der Versicherten und mit einer jährlichen Invalidenrente von Fr. 8089.- beträgt per 1. Juni 2005 nach seinen Berechnungen Fr. 138030.-. Der Experte für berufliche Vorsorge stützte sich bei seiner Berechnung auf die Tabellen der Versicherungskasse Zürich zur Errechnung des Barwertes (sog. VZ 2000). Es kann hier auf seine detaillierte Berechnung verwiesen werden. Damit liegt das nötige Deckungskapital weit über dem zurückverlangten Freizügigkeitsguthaben. Die Beklagte ist denn auch mit der"}