{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-06-324_2007-09-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3493", "Checksum": "234d9ebef3ceeb65bdc4bdeb8ee9ac93"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 06 324", "2007 II Nr. 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 21.09.2007 S 06 324 (2007 II Nr. 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 2 FZG. Rücküberweisung des Freizügigkeitsguthabens bei nachträglich eingetretenem Vorsorgefall. 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Die Rückerstattungspflicht gilt selbst dann, wenn die versicherte Person noch vor der Rückübertragung stirbt. | Berufliche Vorsorge\n\n die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität des Leistungsansprechers geführt hat, während des Vorsorgeverhältnisses (und unter Beachtung der einmonatigen Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) entstanden ist. Ist ein solcher Vorsorgefall eingetreten, besteht kein Anspruch auf eine Austrittsleistung mehr (EVG-Urteil H. vom 28.5.2004 [B 88/03] und dortige Verweise). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Versicherte infolge Überversicherung keine Leistungen aus der beruflichen Vorsorge erhält (SZS 1996 S. 72). c) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass A ab 1. April 2005 Anspruch auf eine ganze IV-Rente der Klägerin hat. Dies ergibt sich aus Art. 23 BVG, gemäss welcher Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge haben. Weiter ergibt sich der Anspruch auch aus Art. 29 des Reglements der Pensionskasse der B. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung hat das Mitglied Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn es das ordentliche AHV-Rentenalter nicht vollendet hat und mindestens zu 40% invalid ist. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung richten sich Beginn und Veränderungen des Anspruchs sowie die Grundsätze zur Festsetzung des Invaliditätsgrades sinngemäss nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung. Der Anspruch erlischt mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person oder mit dem Wegfall der Invalidität. Mit der Mitteilung des Beschlusses der IV-Stelle Luzern an die Klägerin am 15. Juni 2005 ist vorliegend der Anspruch der Versicherten auf die Invalidenrente der Klägerin rückwirkend per 1. April 2005 entstanden, dies aufgrund der Bindungswirkung, welche der IV-Beschluss gegenüber der Klägerin entfaltet (BGE 118 V 39 Erw. 2b/aa, 126 V 311 Erw. 1), zumal sie vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgeht wie die IV und dies auch nicht bestreitet. Damit ist die Klägerin als zuständige Vorsorgeeinrichtung auch zwingend zur Ausrichtung dieser Invalidenrente verpflichtet, wie sich aus dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. August 1998 ergibt (veröffentlicht in SZS 2000 S. 68 Erw. 3). Hat somit die Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente in der Invalidenversicherung, so hat sie auch vom gleichen Zeitpunkt an Anspruch auf eine Invalidenrente in der beruflichen Vorsorge (SZS 1997 S. 554 Erw. 1). Ein Gesuch seitens der Versicherten ist dazu nicht nötig, wie dies von den Beigeladenen behauptet wird, weil der Anspruch von Gesetzes wegen entsteht. Zudem hat sich die Versicherte mit der Anmeldung bei der IV-Stelle auch mit der Ausrichtung einer IV-Rente durch die Klägerin (Bindungswirkung) konkludent einverstanden erklärt, was sich die Versicherte bzw. im vorliegenden Fall die Beigeladenen entgegenhalten lassen müssen. In der Praxis warten die Vorsorgeeinrichtungen mit der Ausrichtung von Invalidenrenten regelmässig zu, bis eine rechtskräftige Verfügung über die Leistungspflicht der Invalidenversicherung vorliegt, was angesichts der grundsätzlichen Bindungswirkung (vgl. oben) nicht zu beanstanden ist (Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2005, N 774 und dortige Verweise). Da somit die Rentenleistungspflicht der Klägerin erst mit der Mitteilung des Beschlusses der IV-Stelle am 15. Juni 2005 für sie verbindlich geworden ist, ist auch der Vorsorgefall für sie ebenfalls erst rückwirkend eingetreten. Folglich bestand für die Klägerin keine Veranlassung, per Austrittsdatum (31. Mai 2005) vom Eintritt eines Vorsorgefalles auszugehen und der Versicherten die Austrittsleistung nicht zu überweisen, da eben zu diesem Zeitpunkt der Vorsorgefall für sie noch nicht verbindlich feststand. Sämtliche Einwendungen der Beigeladenen, die sich gegen diese Überweisung richten (insbesondere bezogen auf frühere Erkennung des Vorsorgefalles, Ausfüllung des Fragebogens, der Vorwurf, es liege ein Verstoss gegen Treu und Glauben vor) vermögen daran nichts zu ändern. Dass der Vorsorgefall auch nachträglich eintreten kann, dem trägt Art. 3 Abs. 2 FZG Rechnung, der eine Rückerstattungspflicht der Austrittsleistung der neuen Vorsorgeeinrichtung an die frühere Vorsorgeeinrichtung vorsieht. Es handelt sich dabei um einen gesetzlichen Anspruch, welcher sich an die neue Vorsorgeeinrichtung richtet und auch keine Zustimmung der neuen Vorsorgeeinrichtung oder des Versicherten vorsieht. Hätte die Klägerin somit die per 31. Mai 2005 ausbezahlte Austrittsleistung statt auf ein Freizügigkeitskonto an eine neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen, so hätte sie diese gestützt auf Art. 3 Abs. 2 FZG von der neuen Vorsorgeeinrichtung nun ohne weiteres zurückfordern können und zwar soweit, als es zur Auszahlung der Invalidenleistung nötig gewesen wäre. Diese Rückerstattungspflicht würde selbst dann gelten, wenn noch vor der Rückübertragung der Versicherte stirbt (vgl. SZS 2000 S. 68f. und Murer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht: Die berufliche Vorsorge, 2006, Art. 3 Abs. 2 FZG S. 248). Es stellt sich nun die Frage, ob diese Regelung der Rückübertragung auch gilt, wenn die Austrittsleistung wie vorliegend statt an eine Vorsorge- an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen wurde. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen: Grundgedanke der Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge ist die Erhaltung des Vorsorgeschutzes nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und (damit verbunden) des Vorsorgeverhältnisses, wenn während des Vorsorgeverhältnisses kein Versicherungsfall"}