{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-06-324_2007-09-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3493", "Checksum": "234d9ebef3ceeb65bdc4bdeb8ee9ac93"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 06 324", "2007 II Nr. 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 21.09.2007 S 06 324 (2007 II Nr. 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 2 FZG. Rücküberweisung des Freizügigkeitsguthabens bei nachträglich eingetretenem Vorsorgefall. 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Gleichzeitig habe auch die Versicherte mit der Unterzeichnung des Fragebogens unterschriftlich zur Kenntnis genommen, dass durch die Auszahlung jegliche Ansprüche (in casu IV-Rente) erlöschen. Die Rückforderung der Austrittsleistung verstosse daher wider Treu und Glauben und verdiene keinen Rechtsschutz. Es bleibe auch kein Raum mehr für die Rückerstattung des Freizügigkeitsguthabens gemäss Art. 3 Abs. 2 FZG bzw. gemäss Bereicherungsrecht. Art. 3 Abs. 2 FZG sei nicht auf Freizügigkeitseinrichtungen anwendbar, da sich diese Bestimmung auf Austrittsleistungen beziehe, welche einer Vorsorgeeinrichtung überwiesen worden seien. Dieser Sachverhalt liege in casu nicht vor. Eine Expertise zur Frage des Bestehens einer Rückerstattungspflicht sei nicht nötig, da es sich um eine Rechtsfrage handle. Es lägen auch nicht die Sachverhaltsvoraussetzungen nach Art. 35a Abs. 1 BVG vor, da die Klägerin im Wissen um den Sachverhalt die Austrittsleistung überwiesen habe. Leistungsempfängerin sei die Beklagte, welche auf den Spruch des Richters warte, wem sie das Geld zu überweisen habe. Ein Bereicherungsanspruch, falls ein solcher vorliegen würde, was bestritten werde, wäre im Februar 2006 verjährt gewesen (Art. 35a Abs. 2 BVG). Sodann könne auch umgekehrt, wenn der Vorsorgenehmer verlange, dass das Geld einer Freizügigkeitsstiftung nach Eintritt der Invalidität noch in die Berechnung der Invalidenrente einbezogen werde, die Vorsorgeeinrichtung die Entgegennahme des Freizügigkeitsguthabens ablehnen (BGE 129 V 440). Weiter sei das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto gemäss Ziff. 3.2 des Reglements der Beklagten mit dem Tode der Vorsorgenehmerin fällig geworden. Begünstigt sei vorab der Lebenspartner, der mit der Verstorbenen ununterbrochen rund 14 Jahre eine Lebensgemeinschaft geführt habe. In zweiter Linie wären es die Kinder der Verstorbenen. Die Klägerin figuriere nicht unter den Begünstigten, sodass die Klage unter allen Aspekten abzuweisen sei. Beim Lebenspartner sei zudem zu berücksichtigen, dass sein Anspruch sich vom Tode der Versicherten ableite, welcher zeitlich der IV-Verfügung vorangehe. Zu Gunsten der Klägerin ergebe sich weder aus dem Reglement 2003 noch aus dem Gesetz ein Anspruch. Zudem werde der Behauptung der Klägerin, sie sei verpflichtet, während zwei Monaten eine IV-Rente auszurichten, entgegengehalten, dass gemäss Art. 11 ihres Reglements die Leistungen auf Gesuch hin ausgerichtet werden. Ein solches Gesuch sei jedoch nie gestellt worden. Die Anspruchsberechtigten könnten damit auch darauf verzichten. Die Klägerin habe zudem erst am 11. Juli 2005 und damit nach dem Tode von A diese aufgefordert, das Freizügigkeitskapital zu überweisen, um die IV-Rente bezahlen zu können. Am 15. Juli 2005 habe mit einer Tochter von A eine Besprechung mit der Klägerin stattgefunden, bei welcher die Klägerin das Einverständnis der Erbengemeinschaft und des Begünstigten zur Rückübertragung des Guthabens verlangt habe, welches diese jedoch verweigerten und nach der Nennung einer Rechtsgrundlage verlangten. Ob eine solche Zustimmung für die Rückübertragung nötig sei, habe auch das BSV in der Beantwortung der Anfrage durch die Klägerin nicht eindeutig geklärt. Müssten zudem die Invalidenrenten bezahlt werden und müssten statt des tatsächlich bekannten Betrages von Fr. 1348.20 für zwei Monatsrenten der theoretische Barwert der IV-Rente zur Verfügung gestellt werden, so kämen nur Fr. 28716.65 vom Freizügigkeitsbetrag in Abzug. Die Klägerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, durch die Zusprechung der IV-Rente sei der Rechtsgrund für die Überweisung dahingefallen, weshalb die Beklagte verpflichtet sei, das Guthaben zurückzuüberweisen. Sie widerspricht auch der Barwertberechnung der Beigeladenen und verlangt das ganze Freizügigkeitskapital. 4. - a) Mit Beschluss vom 15. Juni 2005 teilte die IV-Stelle Luzern der Klägerin mit, dass A ab 10. April 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 95% Anspruch auf eine ganze Rente habe. Wie sich aus dem Schreiben vom 11. Juli 2005 ergibt, anerkennt die Klägerin gestützt auf diesen IV-Beschluss ihre Leistungspflicht für eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2005 gegenüber A. Um ihrer Leistungspflicht nachzukommen, forderte sie das per 31. Mai 2005 ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben zu 100% zurück, welches sie zufolge Austritt der Versicherten der Beklagten überwiesen hatte. In der Folge erfuhr die Klägerin, dass die Versicherte am 7. Juli 2005 verstorben war und die Beigeladenen als mögliche Begünstigte des Freizügigkeitsguthabens ebenfalls Anspruch darauf erheben. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Klägerin Anspruch auf Rücküberweisung des Freizügigkeitsguthabens von Fr. 91983.90 hat. Diese Frage beurteilt sich aufgrund der bei Verwirklichung des rechtserheblichen Sachverhaltes geltenden Rechtssätze (BGE 127 V 467 Erw. 1), somit nach den im Jahre 2005 gültig gewesenen Bestimmungen. b) Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 FZG). Verlässt der Versicherte die Vorsorgeeinrichtung, setzt sein Anspruch auf eine Austrittsleistung voraus, dass noch kein Vorsorgefall im Sinne von Art. 1 Abs. 2 FZG eingetreten ist, also kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente entstanden ist. Der Vorsorgefall - im Sinne der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge - gilt als im Vorsorgeverhältnis eingetreten, wenn"}