{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-09-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-06-324_2007-09-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3493", "Checksum": "234d9ebef3ceeb65bdc4bdeb8ee9ac93"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 06 324", "2007 II Nr. 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 21.09.2007 S 06 324 (2007 II Nr. 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 Abs. 2 FZG. Rücküberweisung des Freizügigkeitsguthabens bei nachträglich eingetretenem Vorsorgefall. Art. 3 Abs. 2 FZG gilt analog auch für die Freizügigkeitseinrichtungen. Die Rückerstattungspflicht gilt selbst dann, wenn die versicherte Person noch vor der Rückübertragung stirbt. | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:19", "Checksum": "27e5846c910d54297ac86e76b2b4462c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 21.09.2007 S 06 324 (2007 II Nr. 34)\nRegeste:\nArt. 3 Abs. 2 FZG. Rücküberweisung des Freizügigkeitsguthabens bei nachträglich eingetretenem Vorsorgefall. Art. 3 Abs. 2 FZG gilt analog auch für die Freizügigkeitseinrichtungen. Die Rückerstattungspflicht gilt selbst dann, wenn die versicherte Person noch vor der Rückübertragung stirbt. | Berufliche Vorsorge\n\n\n| Entscheid: | A war bei der B angestellt. Gemäss Schreiben der Personalabteilung der B vom 14. Februar 2005 wurde das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen per 31. Mai 2005 aufgelöst. Die Pensionskasse der B berechnete das Freizügigkeitsguthaben auf Fr. 91983.90 und überwies dieses mit Valuta 31. Mai 2005 der Freizügigkeitsstiftung C, welche ihrerseits bei der Bank D auf den Namen von A ein Freizügigkeitskonto mit diesem Betrag eröffnete. Am 15. Juni 2005 wurde der Pensionskasse der B ein Beschluss der Invalidenversicherung zugestellt. Darin wurde A ab 1. April 2005 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Um ihrer Rentenleistungspflicht nachzukommen, ersuchte die Pensionskasse der B mit Schreiben vom 11. Juli 2005 die Versicherte um Rücküberweisung der ausbezahlten Freizügigkeitsleistung. Die Pensionskasse erfuhr alsdann, dass A am 7. Juli 2005 verstorben war. In der Folge versuchte die Pensionskasse von den Erben bzw. vom Lebenspartner der Verstorbenen als Begünstigter des Freizügigkeitskontos die Freizügigkeitsleistung zurückzuerhalten, was ihr jedoch nicht gelang. Ebenso erfolglos blieb die Rückforderung gegenüber der Freizügigkeitsstiftung C. Die Pensionskasse der B beantragte klageweise, die Freizügigkeitsstiftung C habe ihr Fr. 91983.90 nebst dem seit 31. Mai 2005 auf dem Freizügigkeitskonto von A aufgelaufenen Zins zu bezahlen. Die Freizügigkeitsstiftung C beantragte vorab die Beiladung der Kinder bzw. des Lebenspartners der A, weil diese ebenfalls das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto beanspruchen würden. Die vom Gericht in der Folge Beigeladenen beantragten die Abweisung der Klage und die Verpflichtung der Beklagten, das Freizügigkeitsguthaben dem gemäss Art. 15 FZV begünstigten Lebenspartner auszubezahlen, zuzüglich Zins ab dem 31. Mai 2005. Eventuell sei für den Fall, dass die Beklagte verpflichtet werde, das Freizügigkeitsguthaben der Klägerin zu bezahlen, die Klägerin zu verpflichten, das Todesfallkapital an den Lebenspartner auszubezahlen, zuzüglich Zins ab 31. Mai 2005. Subeventuell sei die Freizügigkeitsleistung den Kindern der A auszuzahlen, zuzüglich Zins ab dem 31. Mai 2005 zu 1,5% und ab dem Zeitpunkt des Verzugs zu 5%. Die Freizügigkeitsstiftung C beantragte, sie sei zu verpflichten, wem rechtens das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto der A in der Höhe von Fr. 91983.90 zu überweisen. Die Anträge der Beigeladenen seien abzuweisen. Aus den Erwägungen: 2. - (Ausführungen zum Nichteintreten auf die Begehren der Beigeladenen, soweit diese über das Klage- bzw. Widerklagebegehren der Klägerin bzw. Beklagten hinausgehen). 3. - Die Klägerin verlangt in ihrer Klage von der Beklagten die Rückerstattung der am 31. Mai 2005 zugunsten von A sel. ausbezahlten Freizügigkeitsleistung im Betrage von Fr. 91983.90 nebst dem seit 31. Mai 2005 aufgelaufenen Zins. Das Klagebegehren wird damit begründet, dass ihr am 15. Juni 2005 und damit nach der Überweisung der Freizügigkeitsleistung ein Beschluss der Invalidenversicherung zugestellt worden sei, gemäss welchem der Versicherten ab 1. April 2005 eine ganze Invalidenrente zustehe. Damit sei sie verpflichtet, ihr ab diesem Datum ebenfalls eine ganze Invalidenrente zu bezahlen. Durch den nachträglichen Eintritt des Vorsorgefalles stehe ihr gestützt auf Art. 3 Abs. 2 FZG ein Anspruch auf Rücküberweisung der Austrittsleistung zu. Selbst wenn Art. 3 Abs. 2 FZG auf Freizügigkeitsstiftungen nicht anwendbar wäre, was auch der Auffassung des BSV widerspräche, müsste ihr das Freizügigkeitsguthaben gestützt auf Art. 35a Abs. 1 BVG zurückerstattet werden, weil das gesamte Kapital für die Invalidenleistung benötigt werde. Die Beklagte wehrt sich nicht gegen die Überweisung des geforderten Freizügigkeitsguthabens. Sie weist aber darauf hin, dass neben der Klägerin auch der Lebenspartner und die Kinder der Verstorbenen Anspruch auf das Freizügigkeitsguthaben ihr gegenüber erheben, weshalb es einer gerichtlichen Klärung darüber bedürfe, wem das Guthaben zustehe. Ihrer Meinung nach sei die in der Klage vertretene Rechtsauffassung richtig, wonach die Klägerin Anspruch auf die Rückerstattung der Freizügigkeitsleistung habe. Ein allfälliger Anspruch der Begünstigten wäre demgegenüber erst im Zeitpunkt des Todes der Verstorbenen per 7. Juli 2005 entstanden (Reglement Art. 8). Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto bereits mit dem entsprechenden Rückerstattungsanspruch der Klägerin belastet gewesen. Die Beigeladenen führen demgegenüber unter anderem ins Feld, die Klägerin hätte bereits aus dem Austrittsschreiben der Personalabteilung vom 14. Februar 2005 entnehmen können, dass bei A während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses die Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Dennoch habe die Klägerin A am 12. Mai 2005 einen Fragebogen bezüglich Austritt zugestellt, welcher von ihr am 24. Mai 2005 ausgefüllt worden sei. Unter Ziff. 1 der Rubrik \"Bitte überweisen sie meine Freizügigkeitsleistung an folgende Vorsorgeeinrichtung, Adresse\" habe die Versicherte den Ausdruck \"IV-Rente\" geschrieben und ihr Bankkonto bei der Bank D genannt. Dieser Fragebogen sei am 30. Mai 2005 bei der Klägerin eingegangen. Der Klägerin sei damit erneut bestätigt worden, dass bei der Pensionskasse der Leistungsfall \"Arbeitsunfähigkeit\" eingetreten sei. Dennoch habe die Klägerin per 31. Mai 2005 das Freizügigkeitsguthaben auf das Freizügigkeitskonto überwiesen. Damit habe die Klägerin in Kenntnis aller Umstände die Auszahlung der Austrittsleistung vorgenommen und damit akzeptiert, dass A der Anspruch auf"}