Hatte Rechtsanwalt B den Ausstandsgrund rechtzeitig geltend gemacht, steht ebenfalls fest, dass die Suva eine Zwischenverfügung hätte erlassen müssen. Ob das Ausstandsbegehren in materieller Hinsicht zu beachten ist, wäre Gegenstand dieser Verfügung gewesen und kann im Rahmen des vorliegenden Prozesses nicht beantwortet werden (vgl. Erw. 1). Damit hat sich die Suva aber zu Unrecht geweigert, eine anfechtbare Verfügung über das Ausstandsbegehren zu erlassen, weshalb die Rechtsverweigerungsbeschwerde diesbezüglich gutzuheissen ist.