könnte. Dies konnte er tatsächlich erst im MEDAS-Gutachten vom 17. Januar 2006, worin unter "Medizinische Unterlagen" auf S. 6 der Bericht von Frau Dr. D erwähnt wird. Nachdem er unmittelbar nach Erhalt des MEDAS-Gutachtens, welches ihm mit Schreiben der Suva vom 26. Januar 2006 zugestellt wurde, am 30. Januar 2006 einen Ausstandsgrund geltend machte, ist die Rüge nicht als verspätet anzusehen. Das Recht zur Rüge eines Ausstandsgrundes war damit zu diesem Zeitpunkt nicht verwirkt (vgl. Erw. 4b). e) Hatte Rechtsanwalt B den Ausstandsgrund rechtzeitig geltend gemacht, steht ebenfalls fest, dass die Suva eine Zwischenverfügung hätte erlassen müssen.