Da die Beschwerdeführerin jedoch offenbar nach der einmaligen Untersuchung nicht mehr bei Frau Dr. D in Behandlung war - jedenfalls wäre eine solche nicht aktenkundig - kann auch daraus nicht abgeleitet werden, dass die Neurologin im medizinischen Abklärungsverfahren eine derartige Rolle gespielt hätte, als dass ihr Name und ihre Praxisgemeinschaft mit Frau Dr. C dem Rechtsvertreter oder der Beschwerdeführerin ohne Weiteres hätten bekannt sein müssen. Damit musste aber Rechtsanwalt B im Schreiben der MEDAS vom 2. September 2005, in welchem lediglich der Name und die medizinische Fachrichtung von Frau Dr. C erwähnt wurde, nicht sofort sehen, dass allenfalls ein Ausstandsgrund vorhanden sein