Auch sonst ist der Bericht vor dem MEDAS-Gutachten in den medizinischen Akten lediglich noch im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. November 2004 unter Anamnese/Aktenlage erwähnt, welcher dem Rechtsvertreter zwar zugestellt wurde. Da die Beschwerdeführerin jedoch offenbar nach der einmaligen Untersuchung nicht mehr bei Frau Dr. D in Behandlung war - jedenfalls wäre eine solche nicht aktenkundig - kann auch daraus nicht abgeleitet werden, dass die Neurologin im medizinischen Abklärungsverfahren eine derartige Rolle gespielt hätte, als dass ihr Name und ihre Praxisgemeinschaft mit Frau Dr. C dem Rechtsvertreter oder der Beschwerdeführerin ohne Weiteres hätten bekannt sein müssen.