Erst eine telefonische Anfrage seinerseits in der Praxis von Frau Dr. C habe ergeben, dass diese zusammen in Praxisgemeinschaft mit Frau Dr. D arbeite. Auch korrespondierten sie nicht auf einem gemeinsamen Geschäftspapier, sodass die Interessenkollision dadurch verborgen geblieben sei. Die Suva führte vernehmlassend dazu aus, dass es für die Beschwerdeführerin und ihren Rechtsvertreter keinen Grund gegeben habe, gegen die mit Schreiben der MEDAS vom 2. September 2005 mitgeteilte Mitwirkung von Frau Dr. C Einspruch zu erheben. Dies deswegen, weil sie die Namen nicht kannten und somit keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorhanden waren.