In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verwies Rechtsanwalt B auf sein Schreiben vom 18. Mai 2006, worin er vorgebracht hatte, er habe den Ausstandsgrund zum frühesten Zeitpunkt seit Kenntnis geltend gemacht. Aus dem Schreiben der MEDAS vom 2. September 2005 habe er nicht entnehmen können, dass Frau Dr. C in Praxisgemeinschaft mit Frau Dr. D arbeite. Auch im Twixtel seien die beiden Neurologinnen getrennt aufgeführt. Erst eine telefonische Anfrage seinerseits in der Praxis von Frau Dr. C habe ergeben, dass diese zusammen in Praxisgemeinschaft mit Frau Dr. D arbeite.