Ein echter oder vermeintlicher Organisationsmangel ist deshalb bei erster Gelegenheit geltend zu machen. Wer den Ablehnungsgrund nicht unverzüglich vorbringt, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, sondern sich auf den Prozess - bzw. den Verfahrensschritt - einlässt, verwirkt den Anspruch auf die Anrufung des Grundrechts auf Beurteilung durch ein unabhängiges, unvoreingenommenes Gericht (BGE 124 I 121 Erw. 2; 119 Ia 228f.; 118 Ia 282 Erw. 3a; SVR 2001 BVG Nr. 7 S. 27). c) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verwies Rechtsanwalt B auf sein Schreiben vom 18. Mai 2006, worin er vorgebracht hatte, er habe den Ausstandsgrund zum frühesten Zeitpunkt seit Kenntnis geltend gemacht.