Solche Einwendungen sind in der Regel mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln und nicht mittels anfechtbarer Zwischenverfügung zu entscheiden (BGE 132 V 108f. Erw. 6.5). Dagegen ist über Ausstandsgründe als formelle Einwendungen aus verfahrensrechtlichen, insbesondere prozessökonomischen Gründen möglichst vorab und nicht erst zusammen mit dem Entscheid in der Sache zu befinden. Ein solches Vorgehen trägt zugleich der Obliegenheit der Verfahrensbeteiligten Rechnung, Ausstandsgründe zu rügen, sobald sie von diesen Kenntnis erlangt haben.