13 zu Art. 44). Die Behörde hat mit anderen Worten eine Zwischenverfügung über den Ausstand, wie er in Art. 36 Abs. 1 ATSG geregelt ist, zu erlassen, welcher selbstständig anfechtbar ist (BGE 132 V 107 Erw. 6.3). c) Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann.