36 Abs. ATSG, wonach Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. b) Das Eidg. Versicherungsgericht hat im kürzlich publizierten BGE 132 V 93 entschieden, dass auch unter der Herrschaft des ATSG - wenn die Ausstandspflicht streitig ist - durch Verfügung die Lage zu klären ist (BGE 132 V 106f. Erw. 6.2; vgl. auch die dortigen Hinweise auf BGE 131 V 46 Erw. 2.4; RKUV 1997 Nr. U 284 S. 333 Erw. 1b; Kieser, a.a.O., Rz. 13 zu Art.