Nach den obigen Überlegungen hat das Gericht nicht materiell über das Ausstandsbegehren zu entscheiden, sondern bei Bejahung der Verfügungspflicht die Sache an die Suva zurückzuweisen. Auf das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Feststellungsbegehren Ziff. 1 Satz 1 mit dem Antrag, die Suva sei anzuhalten, das Teilgutachten von Dr. C aus dem Recht zu weisen, ist demnach nicht einzutreten. 3.- a) Gemäss Art. 44 ATSG gibt der Versicherungsträger der Partei, wenn er zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen muss, deren oder dessen Namen bekannt.