Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gut, so entscheidet sie nicht selbst in der Sache, sondern weist sie zur Erledigung an die säumige Instanz zurück (vgl. zum Ganzen: Saladin, Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 217). 2.- Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Suva rechtlich verpflichtet gewesen wäre, über das von Rechtsanwalt B am 30. Januar 2006 gestellte Ausstandsbegehren betreffend die Neurologin Dr. C zu verfügen. Nach den obigen Überlegungen hat das Gericht nicht materiell über das Ausstandsbegehren zu entscheiden, sondern bei Bejahung der Verfügungspflicht die Sache an die Suva zurückzuweisen.