12 zu Art. 56). Soweit in einer Rechtsverzögerungsbeschwerde Rechtsbegehren gestellt werden, die über die Feststellung einer Rechtsverweigerung oder -verzögerung hinausgehen und auf materiellrechtliche Ansprüche abzielen, kann auf diese nicht eingetreten werden (vgl. EVG-Urteil J. vom 23.10.2003, K 55/03, Erw. 1.3). Der Beschwerdeführer hat schliesslich zu behaupten, dass die säumige Behörde zum Handeln rechtlich verpflichtet gewesen wäre. Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gut, so entscheidet sie nicht selbst in der Sache, sondern weist sie zur Erledigung an die säumige Instanz zurück (vgl. zum Ganzen: Saladin, Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 217).