44 ATSG behaftet sei, und die Suva sei anzuweisen, das entsprechende Teilgutachten aus dem Recht zu weisen. Eventualiter sei die Suva anzuweisen, betreffend dem Ausstandsbegehren gegen Frau Dr. C eine Verfügung zu erlassen. Aus den Erwägungen: 1.- Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 178 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt.