Sie werde daher keine Zwischenverfügung erlassen und über das Ausstandsbegehren im Rahmen der Endverfügung abschliessend Stellung nehmen. Am 18. Mai 2006 forderte Rechtsanwalt B die Suva unter einer Fristansetzung von 5 Tagen erneut zum Erlass einer Verfügung auf, ansonsten er eine Rechtsverweigerungsbeschwerde einreichen werde. Am 30. Mai 2006 liess A durch Rechtsanwalt B androhungsgemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, es sei festzustellen, dass die MEDAS-Teilgutachterin, Frau Dr. C, mit einem Ausstandsgrund gemäss Art. 44 ATSG behaftet sei, und die Suva sei anzuweisen, das entsprechende Teilgutachten aus dem Recht zu weisen.