36 ATSG vor, welcher von Amtes wegen zu beachten sei. Es sei ein neurologisches Teilgutachten durch einen unabhängigen Neurologen zu wiederholen, andernfalls eine verfahrensleitende Verfügung zu erlassen. Mit Schreiben vom 28. April 2006 wies die Suva beide Anträge zurück und führte aus, dass Rechtsanwalt B aus dem Schreiben der MEDAS vom 2. September 2005 hätte entnehmen können, dass Dr. C als Gutachterin mitbeteiligt sein würde. Er habe damals keine Ausstandsgründe geltend gemacht. Sie werde daher keine Zwischenverfügung erlassen und über das Ausstandsbegehren im Rahmen der Endverfügung abschliessend Stellung nehmen.