Das Gutachten der MEDAS wurde am 17. Januar 2006 erbracht und A am 26. Januar 2006 durch die Suva zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Schreiben vom 30. Januar 2006 gelangte Rechtsanwalt B an die Suva und hielt fest, dass die Neurologin Frau Dr. med. D, Neurologie FMH, am 22. Juni 2004 die Versicherte bereits untersucht hatte. Als neurologische Teilgutachterin habe bei der MEDAS Frau Dr. C amtiert, welche mit Frau Dr. D in Praxisgemeinschaft an derselben Adresse in X, arbeite. Damit liege ein Ausstands- bzw. ein Ablehnungsgrund gemäss Art. 44 i.V.m. Art. 36 ATSG vor, welcher von Amtes wegen zu beachten sei.