| | Entscheid: | Gemäss Unfallmeldung vom 14. Oktober 2003 erlitt A am 12. Oktober 2003 einen Unfall während einer Zugfahrt. Die zuständige Suva teilte ihr bzw. dem sie seit März 2004 vertretenden Rechtsanwalt B im laufenden Abklärungsverfahren am 3. Mai 2005 mit, dass sie beabsichtige, bei ihr eine polydisziplinäre Begutachtung durchführen zu lassen. Sie schlug verschiedene Abklärungsstellen vor und gab Rechtsanwalt B im Sinne von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und allenfalls Gegenvorschläge zu unterbreiten.