36 ATSG) gegen eine Gutachterperson vorgebracht, besteht grundsätzlich eine Pflicht, eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen. Wer den Ablehnungsgrund nicht unverzüglich vorbringt, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, sondern sich auf den Prozess bzw. den Verfahrensschritt einlässt, verwirkt das Recht zur Rüge. Vorliegend war der Ausstandsgrund nicht verspätet vorgebracht worden, weshalb Anspruch auf Erlass einer Zwischenverfügung bestand. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Gemäss Unfallmeldung vom 14. Oktober 2003 erlitt A am 12. Oktober 2003 einen Unfall während einer Zugfahrt.