{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-06-307_2006-06-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3079", "Checksum": "c6f7b9578f0d602894add00eee8fc1f4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 06 307", "2006 II Nr. 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 22.06.2006 S 06 307 (2006 II Nr. 32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 36, Art. 44 und Art. 56 Abs. 2 ATSG. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Werden Einwendungen formeller Natur (namentlich Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 ATSG) gegen eine Gutachterperson vorgebracht, besteht grundsätzlich eine Pflicht, eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen. Wer den Ablehnungsgrund nicht unverzüglich vorbringt, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, sondern sich auf den Prozess bzw. den Verfahrensschritt einlässt, verwirkt das Recht zur Rüge. Vorliegend war der Ausstandsgrund nicht verspätet vorgebracht worden, weshalb Anspruch auf Erlass einer Zwischenverfügung bestand. | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:09", "Checksum": "d383a85fa2d4fab8c9b18adbe324b82c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 22.06.2006 S 06 307 (2006 II Nr. 32)\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 1 BV; Art. 36, Art. 44 und Art. 56 Abs. 2 ATSG. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Werden Einwendungen formeller Natur (namentlich Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 ATSG) gegen eine Gutachterperson vorgebracht, besteht grundsätzlich eine Pflicht, eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen. Wer den Ablehnungsgrund nicht unverzüglich vorbringt, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, sondern sich auf den Prozess bzw. den Verfahrensschritt einlässt, verwirkt das Recht zur Rüge. Vorliegend war der Ausstandsgrund nicht verspätet vorgebracht worden, weshalb Anspruch auf Erlass einer Zwischenverfügung bestand. | Unfallversicherung\n\n Verfahrensschritt - einlässt, verwirkt den Anspruch auf die Anrufung des Grundrechts auf Beurteilung durch ein unabhängiges, unvoreingenommenes Gericht (BGE 124 I 121 Erw. 2; 119 Ia 228f.; 118 Ia 282 Erw. 3a; SVR 2001 BVG Nr. 7 S. 27). c) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verwies Rechtsanwalt B auf sein Schreiben vom 18. Mai 2006, worin er vorgebracht hatte, er habe den Ausstandsgrund zum frühesten Zeitpunkt seit Kenntnis geltend gemacht. Aus dem Schreiben der MEDAS vom 2. September 2005 habe er nicht entnehmen können, dass Frau Dr. C in Praxisgemeinschaft mit Frau Dr. D arbeite. Auch im Twixtel seien die beiden Neurologinnen getrennt aufgeführt. Erst eine telefonische Anfrage seinerseits in der Praxis von Frau Dr. C habe ergeben, dass diese zusammen in Praxisgemeinschaft mit Frau Dr. D arbeite. Auch korrespondierten sie nicht auf einem gemeinsamen Geschäftspapier, sodass die Interessenkollision dadurch verborgen geblieben sei. Die Suva führte vernehmlassend dazu aus, dass es für die Beschwerdeführerin und ihren Rechtsvertreter keinen Grund gegeben habe, gegen die mit Schreiben der MEDAS vom 2. September 2005 mitgeteilte Mitwirkung von Frau Dr. C Einspruch zu erheben. Dies deswegen, weil sie die Namen nicht kannten und somit keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorhanden waren. Das ändere sich auch nicht durch die Tatsache der Praxisgemeinschaft. Auf die materiellen Vorbringen betreffend den fraglichen Ausstand von Frau Dr. C kann an dieser Stelle - wie in Erw. 1 dargelegt - nicht eingegangen werden. d) Die Suva verkennt mit ihrer Argumentation, die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter hätten den Namen von Frau Dr. C nicht gekannt, dass diese Tatsache gerade dazu geführt hat, dass Rechtsanwalt B das Ausstandsbegehren nicht bereits nach Erhalt des Schreibens der MEDAS vom 2. September 2005 geltend machen konnte. Ihm ist denn auch darin beizupflichten, dass aus dem erwähnten Schreiben die Praxisgemeinschaft mit Frau Dr. D nicht zu erkennen ist. Ebenso wenig lässt sich dies mittels einer oberflächlichen Nachforschung via Twixtel feststellen. Im Übrigen ist es einer Partei wohl zumutbar, die Namen der sie begutachtenden Ärzte zu prüfen, insbesondere, wenn sie deren Bekanntgabe von sich aus ausdrücklich verlangt. Jedoch muss sie keine aufwändigen Nachforschungen anstellen, um sämtliche - allenfalls nicht sofort einsehbaren - für sie potentiellen Ausstandsgründe gegen einen Experten feststellen zu können. Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Praxisgemeinschaft der beiden Ärztinnen von Frau Dr. D nur ein Mal im Jahr 2004 behandelt wurde, kann nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass sie sich den Namen der Praxispartnerin von Dr. D hätte merken und sich zudem daran im Jahr 2006 hätte erinnern müssen. Schliesslich ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Bericht von Frau Dr. D vom 22. Juni 2004 Rechtsanwalt B jemals zugestellt worden wäre. Auch sonst ist der Bericht vor dem MEDAS-Gutachten in den medizinischen Akten lediglich noch im Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. November 2004 unter Anamnese/Aktenlage erwähnt, welcher dem Rechtsvertreter zwar zugestellt wurde. Da die Beschwerdeführerin jedoch offenbar nach der einmaligen Untersuchung nicht mehr bei Frau Dr. D in Behandlung war - jedenfalls wäre eine solche nicht aktenkundig - kann auch daraus nicht abgeleitet werden, dass die Neurologin im medizinischen Abklärungsverfahren eine derartige Rolle gespielt hätte, als dass ihr Name und ihre Praxisgemeinschaft mit Frau Dr. C dem Rechtsvertreter oder der Beschwerdeführerin ohne Weiteres hätten bekannt sein müssen. Damit musste aber Rechtsanwalt B im Schreiben der MEDAS vom 2. September 2005, in welchem lediglich der Name und die medizinische Fachrichtung von Frau Dr. C erwähnt wurde, nicht sofort sehen, dass allenfalls ein Ausstandsgrund vorhanden sein könnte. Dies konnte er tatsächlich erst im MEDAS-Gutachten vom 17. Januar 2006, worin unter \"Medizinische Unterlagen\" auf S. 6 der Bericht von Frau Dr. D erwähnt wird. Nachdem er unmittelbar nach Erhalt des MEDAS-Gutachtens, welches ihm mit Schreiben der Suva vom 26. Januar 2006 zugestellt wurde, am 30. Januar 2006 einen Ausstandsgrund geltend machte, ist die Rüge nicht als verspätet anzusehen. Das Recht zur Rüge eines Ausstandsgrundes war damit zu diesem Zeitpunkt nicht verwirkt (vgl. Erw. 4b). e) Hatte Rechtsanwalt B den Ausstandsgrund rechtzeitig geltend gemacht, steht ebenfalls fest, dass die Suva eine Zwischenverfügung hätte erlassen müssen. Ob das Ausstandsbegehren in materieller Hinsicht zu beachten ist, wäre Gegenstand dieser Verfügung gewesen und kann im Rahmen des vorliegenden Prozesses nicht beantwortet werden (vgl. Erw. 1). Damit hat sich die Suva aber zu Unrecht geweigert, eine anfechtbare Verfügung über das Ausstandsbegehren zu erlassen, weshalb die Rechtsverweigerungsbeschwerde diesbezüglich gutzuheissen ist. Die Suva ist damit anzuweisen, die versäumte Rechtshandlung innert angemessener Frist nachzuholen, womit der beschwerdeweise gestellte Eventualantrag gutzuheissen ist. |"}