{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-06-307_2006-06-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3079", "Checksum": "c6f7b9578f0d602894add00eee8fc1f4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 06 307", "2006 II Nr. 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 22.06.2006 S 06 307 (2006 II Nr. 32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 36, Art. 44 und Art. 56 Abs. 2 ATSG. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Werden Einwendungen formeller Natur (namentlich Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 ATSG) gegen eine Gutachterperson vorgebracht, besteht grundsätzlich eine Pflicht, eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen. Wer den Ablehnungsgrund nicht unverzüglich vorbringt, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, sondern sich auf den Prozess bzw. den Verfahrensschritt einlässt, verwirkt das Recht zur Rüge. Vorliegend war der Ausstandsgrund nicht verspätet vorgebracht worden, weshalb Anspruch auf Erlass einer Zwischenverfügung bestand. | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:09", "Checksum": "d383a85fa2d4fab8c9b18adbe324b82c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 22.06.2006 S 06 307 (2006 II Nr. 32)\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 1 BV; Art. 36, Art. 44 und Art. 56 Abs. 2 ATSG. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Werden Einwendungen formeller Natur (namentlich Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 ATSG) gegen eine Gutachterperson vorgebracht, besteht grundsätzlich eine Pflicht, eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen. Wer den Ablehnungsgrund nicht unverzüglich vorbringt, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, sondern sich auf den Prozess bzw. den Verfahrensschritt einlässt, verwirkt das Recht zur Rüge. Vorliegend war der Ausstandsgrund nicht verspätet vorgebracht worden, weshalb Anspruch auf Erlass einer Zwischenverfügung bestand. | Unfallversicherung\n\n weisen, ist demnach nicht einzutreten. 3.- a) Gemäss Art. 44 ATSG gibt der Versicherungsträger der Partei, wenn er zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen muss, deren oder dessen Namen bekannt. Die Partei kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen. Ein triftiger Grund findet sich insbesondere in Art. 36 Abs. ATSG, wonach Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. b) Das Eidg. Versicherungsgericht hat im kürzlich publizierten BGE 132 V 93 entschieden, dass auch unter der Herrschaft des ATSG - wenn die Ausstandspflicht streitig ist - durch Verfügung die Lage zu klären ist (BGE 132 V 106f. Erw. 6.2; vgl. auch die dortigen Hinweise auf BGE 131 V 46 Erw. 2.4; RKUV 1997 Nr. U 284 S. 333 Erw. 1b; Kieser, a.a.O., Rz. 13 zu Art. 44). Die Behörde hat mit anderen Worten eine Zwischenverfügung über den Ausstand, wie er in Art. 36 Abs. 1 ATSG geregelt ist, zu erlassen, welcher selbstständig anfechtbar ist (BGE 132 V 107 Erw. 6.3). c) Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 109f. Erw. 7.1; 120 V 364 Erw. 3). Auch wenn gegen Sachverständige - wie gegen Richterpersonen - Ausstandsgründe geltend gemacht werden können, ist hierbei zwischen Einwendungen formeller und Einwendungen materieller Natur zu unterscheiden. Dabei zählen die gesetzlichen Ausstandsgründe (wie z.B. in Art. 36 Abs. 1 ATSG) zu den Einwendungen formeller Natur, weil sie geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Einwendungen materieller Natur können sich zwar ebenfalls gegen die Person des Gutachters oder dessen fachliche Fähigkeiten richten. Sie beschlagen jedoch nicht dessen Unparteilichkeit. Oft sind sie von der Sorge getragen, das Gutachten könne mangelhaft ausfallen oder jedenfalls nicht im Sinne der zu begutachtenden Person. Solche Einwendungen sind in der Regel mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln und nicht mittels anfechtbarer Zwischenverfügung zu entscheiden (BGE 132 V 108f. Erw. 6.5). Dagegen ist über Ausstandsgründe als formelle Einwendungen aus verfahrensrechtlichen, insbesondere prozessökonomischen Gründen möglichst vorab und nicht erst zusammen mit dem Entscheid in der Sache zu befinden. Ein solches Vorgehen trägt zugleich der Obliegenheit der Verfahrensbeteiligten Rechnung, Ausstandsgründe zu rügen, sobald sie von diesen Kenntnis erlangt haben. Andernfalls läuft die anordnende Behörde Gefahr, dass ihr Sachentscheid in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren wegen der Verletzung von Ausstandsvorschriften als Ganzes aufgehoben wird (BGE 132 V 106f. Erw. 6.2). d) Die Beschwerdeführerin bringt vorliegend Einwendungen formeller Natur (im Sinne von Art. 36 ATSG) gegen die Gutachterin Dr. C vor. Da die Einwendungen nicht materiellen Inhaltes sind, bestand nach dem Gesagten somit grundsätzlich eine Pflicht der Suva, eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen. 4.- a) Hingegen machte die Suva Rechtsanwalt B bereits mit Schreiben vom 28. April 2006 darauf aufmerksam, dass er dem Schreiben der MEDAS vom 2. September 2005 entnehmen konnte, dass Frau Dr. C als Gutachterin mitbeteiligt sein werde. Damals habe er keine Ausstandsgründe geltend gemacht. Sinngemäss erklärte die Suva damit, das Ausstandsbegehren gegen Frau Dr. C sei verspätet. b) Besteht gegen einen Richter - oder wie vorliegend eine sachverständige Person - der Verdacht der Voreingenommenheit, so ist er so früh wie möglich abzulehnen. Es wäre mit dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem Rechtsmissbrauchsverbot nicht vereinbar, Ablehnungs- und Ausstandsgründe, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, erst später vorzubringen. Ein echter oder vermeintlicher Organisationsmangel ist deshalb bei erster Gelegenheit geltend zu machen. Wer den Ablehnungsgrund nicht unverzüglich vorbringt, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, sondern sich auf den Prozess - bzw. den"}