{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-06-307_2006-06-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3079", "Checksum": "c6f7b9578f0d602894add00eee8fc1f4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 06 307", "2006 II Nr. 32"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 22.06.2006 S 06 307 (2006 II Nr. 32)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 36, Art. 44 und Art. 56 Abs. 2 ATSG. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Werden Einwendungen formeller Natur (namentlich Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 ATSG) gegen eine Gutachterperson vorgebracht, besteht grundsätzlich eine Pflicht, eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen. Wer den Ablehnungsgrund nicht unverzüglich vorbringt, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, sondern sich auf den Prozess bzw. den Verfahrensschritt einlässt, verwirkt das Recht zur Rüge. Vorliegend war der Ausstandsgrund nicht verspätet vorgebracht worden, weshalb Anspruch auf Erlass einer Zwischenverfügung bestand. | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:09", "Checksum": "d383a85fa2d4fab8c9b18adbe324b82c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 22.06.2006 S 06 307 (2006 II Nr. 32)\nRegeste:\nArt. 29 Abs. 1 BV; Art. 36, Art. 44 und Art. 56 Abs. 2 ATSG. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Werden Einwendungen formeller Natur (namentlich Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 ATSG) gegen eine Gutachterperson vorgebracht, besteht grundsätzlich eine Pflicht, eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen. Wer den Ablehnungsgrund nicht unverzüglich vorbringt, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, sondern sich auf den Prozess bzw. den Verfahrensschritt einlässt, verwirkt das Recht zur Rüge. Vorliegend war der Ausstandsgrund nicht verspätet vorgebracht worden, weshalb Anspruch auf Erlass einer Zwischenverfügung bestand. | Unfallversicherung\n\n\n| Entscheid: | Gemäss Unfallmeldung vom 14. Oktober 2003 erlitt A am 12. Oktober 2003 einen Unfall während einer Zugfahrt. Die zuständige Suva teilte ihr bzw. dem sie seit März 2004 vertretenden Rechtsanwalt B im laufenden Abklärungsverfahren am 3. Mai 2005 mit, dass sie beabsichtige, bei ihr eine polydisziplinäre Begutachtung durchführen zu lassen. Sie schlug verschiedene Abklärungsstellen vor und gab Rechtsanwalt B im Sinne von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und allenfalls Gegenvorschläge zu unterbreiten. Am 6. Juni 2005 führte Rechtsanwalt B zuhanden der Suva aus, die Versicherte habe sich für die MEDAS Zentralschweiz (nachfolgend MEDAS) entschieden. Mit Schreiben vom 10. Juni 2005 beantragte A durch ihren Vertreter unter anderem, es seien die begutachtenden Ärzte seitens der MEDAS bekanntzugeben. Am 2. Juni und 19. Oktober 2005 kam die MEDAS dem Ersuchen nach, wobei unter anderem auch der Name von Frau Dr. med. C, Neurologie FMH, in X, unter den Gutachtern aufgeführt wurde. Das Gutachten der MEDAS wurde am 17. Januar 2006 erbracht und A am 26. Januar 2006 durch die Suva zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Schreiben vom 30. Januar 2006 gelangte Rechtsanwalt B an die Suva und hielt fest, dass die Neurologin Frau Dr. med. D, Neurologie FMH, am 22. Juni 2004 die Versicherte bereits untersucht hatte. Als neurologische Teilgutachterin habe bei der MEDAS Frau Dr. C amtiert, welche mit Frau Dr. D in Praxisgemeinschaft an derselben Adresse in X, arbeite. Damit liege ein Ausstands- bzw. ein Ablehnungsgrund gemäss Art. 44 i.V.m. Art. 36 ATSG vor, welcher von Amtes wegen zu beachten sei. Es sei ein neurologisches Teilgutachten durch einen unabhängigen Neurologen zu wiederholen, andernfalls eine verfahrensleitende Verfügung zu erlassen. Mit Schreiben vom 28. April 2006 wies die Suva beide Anträge zurück und führte aus, dass Rechtsanwalt B aus dem Schreiben der MEDAS vom 2. September 2005 hätte entnehmen können, dass Dr. C als Gutachterin mitbeteiligt sein würde. Er habe damals keine Ausstandsgründe geltend gemacht. Sie werde daher keine Zwischenverfügung erlassen und über das Ausstandsbegehren im Rahmen der Endverfügung abschliessend Stellung nehmen. Am 18. Mai 2006 forderte Rechtsanwalt B die Suva unter einer Fristansetzung von 5 Tagen erneut zum Erlass einer Verfügung auf, ansonsten er eine Rechtsverweigerungsbeschwerde einreichen werde. Am 30. Mai 2006 liess A durch Rechtsanwalt B androhungsgemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragen, es sei festzustellen, dass die MEDAS-Teilgutachterin, Frau Dr. C, mit einem Ausstandsgrund gemäss Art. 44 ATSG behaftet sei, und die Suva sei anzuweisen, das entsprechende Teilgutachten aus dem Recht zu weisen. Eventualiter sei die Suva anzuweisen, betreffend dem Ausstandsbegehren gegen Frau Dr. C eine Verfügung zu erlassen. Aus den Erwägungen: 1.- Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV - sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 178 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet und in dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Art. 56 Abs. 2 ATSG kodifiziert. Nach dieser Norm kann auch dann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden - wie bereits vor Inkrafttreten des ATSG - nicht die materiellen Rechte und Pflichten, sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder -verzögerung (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 101; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz. 12 zu Art. 56). Soweit in einer Rechtsverzögerungsbeschwerde Rechtsbegehren gestellt werden, die über die Feststellung einer Rechtsverweigerung oder -verzögerung hinausgehen und auf materiellrechtliche Ansprüche abzielen, kann auf diese nicht eingetreten werden (vgl. EVG-Urteil J. vom 23.10.2003, K 55/03, Erw. 1.3). Der Beschwerdeführer hat schliesslich zu behaupten, dass die säumige Behörde zum Handeln rechtlich verpflichtet gewesen wäre. Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gut, so entscheidet sie nicht selbst in der Sache, sondern weist sie zur Erledigung an die säumige Instanz zurück (vgl. zum Ganzen: Saladin, Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 217). 2.- Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Suva rechtlich verpflichtet gewesen wäre, über das von Rechtsanwalt B am 30. Januar 2006 gestellte Ausstandsbegehren betreffend die Neurologin Dr. C zu verfügen. Nach den obigen Überlegungen hat das Gericht nicht materiell über das Ausstandsbegehren zu entscheiden, sondern bei Bejahung der Verfügungspflicht die Sache an die Suva zurückzuweisen. Auf das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Feststellungsbegehren Ziff. 1 Satz 1 mit dem Antrag, die Suva sei anzuhalten, das Teilgutachten von Dr. C aus dem Recht zu"}