Dieser Fall ist, wie der Anwalt der Beschwerdeführerin zu Recht festhält, nicht vergleichbar mit jenem, in welchem die Mutter den einem Tötungsdelikt zum Opfer gefallenen Sohn aufgefunden hat. Als sich die Beschwerdeführerin in der Nähe des Fischkutters befand, war das Meer noch derart in Bewegung (geschildert als reissender Fluss), dass es das Boot, auf welchem sich die Beschwerdeführerin befand, ohne weiteres und jederzeit fortreissen und wegspülen konnte. Die Beschwerdeführerin stand objektiv die ganze Zeit in Lebensgefahr. Demzufolge muss hier aber der Unfallbegriff als erfüllt erachtet werden.