Der Umstand, dass die Leute auf dem Boot panische Angst hatten, zeigt, dass die Situation ein aussergewöhnliches Schreckereignis darstellte, von welchem man gemäss der Rechtsprechung durchaus annehmen muss, dass es einen psychischen Schock auszulösen vermochte. Nach dem Besteigen des Fischkutters war die Gefahr noch keineswegs gebannt, sondern es musste der Wassergraben (zwischen Fischkutter und Betonblock) überwunden, der Betonklotz bestiegen und gleich wieder verlassen werden. Sodann begann die Flucht ins Landesinnere, welche wiederum erneute Gefahren und mögliche Schreckereignisse bot.