Hält man sich diese geschilderte Situation der Beschwerdeführerin auf dem Wasser vom Erreichen des Fischkutters bis zum Erreichen der Küste vor Augen, so enthält sie die verschiedensten Schreckmomente; zuerst die optischen Eindrücke, dann die Rückwärtswelle der Flut Richtung Meer, die Gefahren durch die im Meer schwimmenden Gegenstände (Schiffe, Eisenplatten usw.), die Gefahr, ins Meer zu stürzen und zu ertrinken. Der Umstand, dass die Leute auf dem Boot panische Angst hatten, zeigt, dass die Situation ein aussergewöhnliches Schreckereignis darstellte, von welchem man gemäss der Rechtsprechung durchaus annehmen muss, dass es einen psychischen Schock auszulösen vermochte.