Es fragt sich aber, ob die Voraussetzungen nicht in jenen Umständen als gegeben erachtet werden müssen, welche die Beschwerdeführerin unmittelbar selber erlebt hat. Aus ihrer glaubhaften Schilderung geht hervor, dass die Gefahr noch nicht vorbei war, als sich die Beschwerdeführerin der Küste näherte. Als sie sich in Küstennähe befanden, sahen sie ein Naviboot, das offenbar brannte und den Eindruck erweckte, es würde explodieren. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner schilderten die weitere Situation wie folgt: "Das Meer wurde plötzlich wie ein reissender seitwärts treibender, riesiger Fluss. Wir hatten panische Angst.