Der Guide habe dann beschlossen, umzukehren und den Trip an einem andern Tag zu unternehmen. Auf dem Rückweg sei ihnen aufgefallen, dass die Küste nicht mehr gleich ausgesehen habe wie vorher. Die eigentliche Flutwelle, welche auf dem Land die bekannte Katastrophe ausgelöst hat, als sie die Küste erreichte, hat die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar erlebt, sodass darin auch nicht das von der Rechtsprechung verlangte Schreckereignis gesehen werden kann. Es fragt sich aber, ob die Voraussetzungen nicht in jenen Umständen als gegeben erachtet werden müssen, welche die Beschwerdeführerin unmittelbar selber erlebt hat.