Später, an Land, habe die Warnung vor neuen Flutwellen erneut zu Panik geführt. Die gesamten Umstände seien ausserordentlich dramatisch gewesen, sodass die Adäquanz zwischen dem Unfall und der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin evident sei. Die Aussage der Beschwerdegegnerin, der Schock sei durch den Anblick der Verwüstungen entstanden, sei sowohl akten- als auch tatsachenwidrig. Die Beschwerdeführerin habe die Flutwelle offensichtlich selbst erlebt. In der Vernehmlassung bestreitet die B Unfallversicherung diese Darstellung. Während die Flutwelle das Land erreicht habe, sei die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge auf dem Meer gewesen.