Woher sie diese Sicherheit nehme, bleibe im Dunkeln. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Schilderungen der Vorgänge vom 26. Dezember 2004 gehe klar und unmissverständlich hervor, dass sich die Beschwerdeführerin bereits auf dem Schiff, später auf dem Fischkutter, auf dem Weg an Land und zuletzt an Land in Panik und auch objektiv ganz offensichtlich in Lebensgefahr befunden habe. Der Vergleich mit dem von der Beschwerdegegnerin aufgeführten Fall mit der Mutter, welche ihren ermordeten Sohn aufgefunden habe, hinke. Im Gegensatz zu jener Situation habe sich die Beschwerdeführerin mitten im Geschehen befunden.