2. - In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus: Die Vorinstanz stelle absolut und ohne sich auf irgend einen Nachweis abzustützen fest, der Schock bei der Beschwerdeführerin sei einzig und allein durch die Folgen der Flutkatastrophe an Land provoziert worden. Woher sie diese Sicherheit nehme, bleibe im Dunkeln.