Mit Verfügung vom 22. April 2005 lehnte die B Unfallversicherung die Übernahme des Falles mit der Begründung ab, es liege kein Unfall im Sinne des Gesetzes vor, weil die Bedingung eines aussergewöhnlichen Schreckereignisses verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock nicht erfüllt sei. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt E für die Versicherte Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 11. November 2005 wies die B Unfallversicherung die Einsprache ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Januar 2006 erneuerte Rechtsanwalt E das Begehren, die B Unfallversicherung habe der Versicherten die ihr gesetzlich zustehenden Versicherungsleistungen zu erbringen.