Am 8. Februar 2005 meldete der Arbeitgeber die Versicherte bei der B Unfallversicherung an und bezeichnete die Versicherte ab 26. Dezember 2004 als vollständig arbeitsunfähig. Dr. med. C diagnostizierte am 9. Februar 2005 ein posttraumatisches Syndrom und eine Psychosa reactiva. Am 3. März 2005 bestätigte die Psychologin D eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 F 43.1. Mit Verfügung vom 22. April 2005 lehnte die B Unfallversicherung die Übernahme des Falles mit der Begründung ab, es liege kein Unfall im Sinne des Gesetzes vor, weil die Bedingung eines aussergewöhnlichen Schreckereignisses verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock nicht erfüllt sei.