{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-01-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-06-24_2007-01-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3495", "Checksum": "9cf3b4b03f7cef5e8375c37fc5ce520b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 06 24", "2007 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 22.01.2007 S 06 24 (2007 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 4 ATSG. Qualifikation eines aussergewöhnlichen Schreckereignisses im Sinne eines Tsunami als Unfall. | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:16", "Checksum": "25cb3730fcb5b54754ec69eb13f030d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 22.01.2007 S 06 24 (2007 II Nr. 36)\nRegeste:\nArt. 4 ATSG. Qualifikation eines aussergewöhnlichen Schreckereignisses im Sinne eines Tsunami als Unfall. | Unfallversicherung\n\n befanden, sahen sie ein Naviboot, das offenbar brannte und den Eindruck erweckte, es würde explodieren. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner schilderten die weitere Situation wie folgt: \"Das Meer wurde plötzlich wie ein reissender seitwärts treibender, riesiger Fluss. Wir hatten panische Angst. Umgekehrte Schiffe, grosse \"Eisenplatten\", Bäume usw. steuerten auf uns zu. Wir hatten sehr sehr viel Glück, dass wir nicht erfasst wurden. Wir wurden auf ein grösseres Boot zugespült, welches nicht weggeschwemmt wurde und noch irgendwie an einem riesigen Betonklotz befestigt war, welcher aber drohte, jeden Moment einzustürzen. Auf dem Schiff (Fischkutter) waren Leute drauf, die gewinkt haben; sie haben uns mit Seilen geholfen, uns an ihnen festzuhalten. Als die Flut nicht mehr so stark war, konnten wir mühsam und gefährlich auf den Fischkutter klettern. Vom Fischkutter aus versuchten wir gemeinsam auf diesen Betonklotz zu kommen, um auf das Land zu gelangen. Zwischen dem Boot und dem Betonklotz gab es einen Spalt von über 2 Metern und ca. 4 Metern Tiefe. Auf den Spalt wurden zwei Metallstangen gelegt und wir mussten drüberklettern, was absolut gefährlich war. Vom Betonklotz mussten wir so schnell wie möglich wieder runterspringen (Einsturzgefahr)\". Hält man sich diese geschilderte Situation der Beschwerdeführerin auf dem Wasser vom Erreichen des Fischkutters bis zum Erreichen der Küste vor Augen, so enthält sie die verschiedensten Schreckmomente; zuerst die optischen Eindrücke, dann die Rückwärtswelle der Flut Richtung Meer, die Gefahren durch die im Meer schwimmenden Gegenstände (Schiffe, Eisenplatten usw.), die Gefahr, ins Meer zu stürzen und zu ertrinken. Der Umstand, dass die Leute auf dem Boot panische Angst hatten, zeigt, dass die Situation ein aussergewöhnliches Schreckereignis darstellte, von welchem man gemäss der Rechtsprechung durchaus annehmen muss, dass es einen psychischen Schock auszulösen vermochte. Nach dem Besteigen des Fischkutters war die Gefahr noch keineswegs gebannt, sondern es musste der Wassergraben (zwischen Fischkutter und Betonblock) überwunden, der Betonklotz bestiegen und gleich wieder verlassen werden. Sodann begann die Flucht ins Landesinnere, welche wiederum erneute Gefahren und mögliche Schreckereignisse bot. Die aber hier erwähnten Momente vermöchten allein schon einen psychischen Schock auszulösen, was auch aus der Schilderung im besagten Bericht hervorgeht. Wenn sich auch die Hauptkatastrophe des Tsunami nicht in Gegenwart der Beschwerdeführerin abgespielt hat, ist jener Teil, welcher die Beschwerdeführerin unmittelbar selber erlebt hat, geeignet, bei jedem gesunden Menschen das seelische Gleichgewicht zu stören. Dieser Fall ist, wie der Anwalt der Beschwerdeführerin zu Recht festhält, nicht vergleichbar mit jenem, in welchem die Mutter den einem Tötungsdelikt zum Opfer gefallenen Sohn aufgefunden hat. Als sich die Beschwerdeführerin in der Nähe des Fischkutters befand, war das Meer noch derart in Bewegung (geschildert als reissender Fluss), dass es das Boot, auf welchem sich die Beschwerdeführerin befand, ohne weiteres und jederzeit fortreissen und wegspülen konnte. Die Beschwerdeführerin stand objektiv die ganze Zeit in Lebensgefahr. Demzufolge muss hier aber der Unfallbegriff als erfüllt erachtet werden. Der Einspracheentscheid vom 11. November 2005 ist daher aufzuheben und die B Unfallversicherung zu verpflichten, über die gesetzlichen Leistungen zu verfügen. (Das Bundesgericht wies die gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 20. September 2007 ab.) |"}